Teiletypgenehmigung ersetzt Teilegutachten: Neue Regeln für Motorrad-Ersatzteilhersteller und -Händler ab Juni 2025
Veröffentlicht am 18.04.2025

Ab dem 20. Juni 2025 treten für Hersteller und Händler von Motorrad-Ersatzteilen in Deutschland grundlegende Änderungen in Kraft. Das bisherige System der Teilegutachten wird abgeschafft und durch die nationale Teiletypgenehmigung des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) ersetzt. Was bedeutet das für die Branche?

Wie das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in einer aktuellen Mitteilung bekannt gibt, dürfen ab dem 20. Juni 2025 keine neuen Teilegutachten mehr von Technischen Diensten ausgestellt werden. Stattdessen müssen Hersteller von Ersatz- und Zubehörteilen künftig eine nationale Teiletypgenehmigung (TTG) beim KBA beantragen. Teile, die bereits über eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) verfügen, können weiterhin mit der bekannten fünfstelligen Kennzeichnung („KBA XXXXX“) verwendet werden. Neu genehmigte Teile erhalten eine sechsstellige Kennzeichnung („KBA XXXXXX“), die auf die TTG hinweist.
Die Umstellung erfolgt nicht ohne Grund: Nach Angaben des KBA wurde bei der Marktüberwachung eine „nicht tolerierbare Anzahl fehlerhafter Teilegutachten festgestellt“. Ziel der neuen Regelung sei es, die Verkehrssicherheit zu erhöhen und die Qualitätsstandards für Fahrzeugteile zu verbessern. Das KBA erhält durch die TTG zudem die Befugnis, die Konformität der genehmigten Teile nachträglich zu überprüfen und Genehmigungen bei Mängeln zu widerrufen. „Das Verfahren der nationalen Teiletypgenehmigung räumt dem KBA zur Verbesserung der Verkehrssicherheit zusätzliche Handlungsmöglichkeiten ein“, heißt es in der offiziellen Mitteilung.
Mehr Bürokratie
Für Hersteller und Händler bedeutet die Umstellung einen erhöhten bürokratischen Aufwand. Die Beantragung einer TTG erfordert unter anderem einen Prüfbericht eines benannten Technischen Dienstes, technische Zeichnungen, einen Beschreibungsbogen sowie eine Montage- und Betriebsanleitung in deutscher Sprache oder mit geeigneten Piktogrammen. Die Kosten für eine Neuerteilung liegen laut KBA zwischen 455 und 537 Euro, Nachträge kosten zwischen 133 und 135 Euro.
Eine Übergangsfrist ist vorgesehen: Bis zum 19. Juni 2028 dürfen Teilegutachten weiterhin für Eintragungen verwendet werden. Danach sind sie ausschließlich für Einzelabnahmen nach § 21 StVZO zulässig. Für bereits in Fahrzeuge eingebaute Teile behalten bestehende Teilegutachten ihre Gültigkeit. Teile mit ABE oder EG/ECE-Typgenehmigungen (sog. E-Nummern) sind von der Änderung nicht betroffen und bleiben weiterhin gültig.
Fach-Analysten weisen bereits darauf hin, dass die neue Regelung die Eintragung von Zubehörteilen künftig erschweren und verteuern könnte. Die Prüfungen dürfen künftig nur noch an vom KBA benannten Prüfstellen erfolgen, und die Anforderungen an die Dokumentation steigen deutlich. In Foren und Fachkreisen wird bereits diskutiert, dass durch die Umstellung insbesondere für kleinere Hersteller und Händler ein erheblicher Mehraufwand entstehen dürfte.
Was beinhaltet der Vorstoß des KBA? Eine Zusammenfassung:
- Ab 20. Juni 2025 dürfen keine neuen Teilegutachten mehr ausgestellt werden, es gilt die nationale Teiletypgenehmigung (TTG) des KBA.
- Hersteller müssen für neue Teile eine TTG beantragen, was strengere Prüfungen und höhere Kosten bedeutet.
- Bis 19. Juni 2028 gilt eine Übergangsfrist, danach sind Teilegutachten nur noch für Einzelabnahmen zulässig.
- Teile mit ABE oder EG/ECE-Typgenehmigungen bleiben weiterhin gültig.
- Ziel der Umstellung ist eine höhere Verkehrssicherheit und bessere Qualitätskontrolle.
- Die Branche steht vor mehr Bürokratie und steigenden Kosten, insbesondere kleinere Anbieter sind betroffen.